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Schlosserei Iwanetzki

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Einzelunternehmens Schlosserei und Metallbau Hans Iwanetzki

§ 1 Anwendungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Anwendbares Recht/Vertragssprache

(1) Das zwingende, unmittelbar geltende Recht der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben stets Vorrang.

(2) Im Übrigen gelten für alle etwaigen Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen im Bereich des dispositiven Rechts vorrangig etwaige Individualvereinbarungen, sodann die nachfolgenden AGB und schließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende dispositive Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn " Verhandlungen oder Korrespondenz in einer anderen Sprache geführt werden oder der Vertrag in einer anderen Sprache schriftlich oder in Textform niedergelegt wird.

§ 3 Abweichende AGB des Vertragspartners

Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung im Rahmen einer Individualvereinbarung.

§ 4 Vertragsabschluss / kaufmännisches Bestätigungsschreiben

(1) Abbildungen unserer Produkte in jeglicher Werbung, auch in Verbindung mit Preisangaben, stellen kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch unsere Kunden dar. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir die Bestellung des Kunden annehmen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung in Textform. Der Kunde ist an seine Bestellung 10 Kalendertage gebunden.

(2) Durch unser Schweigen auf ein etwaiges kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Vertragspartners oder Verhandlungspartners kommt weder ein Vertragsabschluss noch eine Änderung eines abgeschlossenen Vertrages zu Stande. Änderungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen stets unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(3) Änderungswünsche nach Zustandekommen des Vertrages sind gesondert zu vergüten.

§ 5 Arbeiten im Vorstadium eines Vertrages

Fertigen wir auf Ihr Verlangen zur Vorbereitung eines Vertrages oder seiner Durchführung Musterwerkstücke, so sind wir berechtigt, hierfür die übliche Vergütung zu verlangen, sofern nicht zuvor ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 6 Beschaffenheitsvereinbarung

(1) Geschuldet wird die Lieferung eines mit der geschäftsüblichen handwerklichen Sorgfalt hergestellten Werks.

(2) Werden uns von dem Auftraggeber technische Zeichnungen oder Muster als Vorlage zur Verfügung gestellt, so gilt die Übereinstimmung mit deren Vorgaben als Beschaffenheitsvereinbarung.

§ 7 Preise

(1) In Ermangelung einer individuellen Vereinbarung eines Preises gelten unsere im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten, sofern sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss bekanntgegeben wurden oder aber auf unserer Homepage veröffentlicht wurden.

(2) Änderungswünsche nach Zustandekommen des Vertrages sind gesondert zu vergüten.

§ 8 Lieferort und Lieferzeiten

(1) Die Lieferverpflichtung ist ab Werk zu erfüllen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Lieferzeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soll zu einem bestimmten Termin an einen Dritten ausgeliefert werden, so wird die Lieferfrist mangels anderweitiger individueller Vereinbarung durch die rechtzeitige Übergabe an den Frachtführer/Spediteur 3 Werktage vor dem gewünschten Zustelltermin bei dem Dritten gewahrt. Erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Übergabe an den Frachtführer/ Spediteur innerhalb kürzerer Frist als 3 Tage vor dem Liefertermin erfolgen soll, so gilt die Lieferung als rechtzeitig bewirkt, wenn sie von uns innerhalb dieser Frist bei dem Frachtführer/Spediteur angeliefert wird.

(3) Die mit uns vereinbarte Zeit für unsere Leistung bleibt nur verbindlich, wenn der Auftraggeber die mit ihm für seine Mitwirkungspflichten vereinbarte Zeit zuvor ebenfalls eingehalten hat, soweit seine Mitwirkungspflichten ihrer Art nach organisatorische Voraussetzung für die rechtzeitige Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung ist.

(4) Verlangt der Auftraggeber nach der Absendung der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit neu, und zwar mit der Absendung unserer Bestätigung der Änderungen.

§ 9 Gefahrübergang

Soll das Werk auf Verlangen des Auftraggebers an ihn oder einen Dritten versandt werden, so geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über, sobald wir die Lieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung vorgesehenen Person oder Anstalt zur Auslieferung übergeben haben. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten

(1) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten nach diesen AGB auch für Unternehmer, die keine Kaufleute sind sowie juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nach diesen AGB nicht für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz.

(2) Die Untersuchung- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten nach diesen AGB auch für Werkverträge.

(3) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem wir sie zur Versendung im Sinne des § 8 übergeben haben, sobald dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so hat er uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Abweichend von & 377 HGB hat die Mängelrüge in Textform zu erfolgen, andernfalls ist sie unbeachtlich. Ebenfalls abweichend von § 377 HGB kommt es für die Rechtzeitigkeit der Rüge auf den Zugang bei uns an.

(5) Ist nach den Umständen des Einzelfalles und, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, dem Handelsbrauch, lediglich eine stichprobenartige Überprüfung geschuldet, so hat der Auftraggeber, falls sich bei dieser Untersuchung ein Mangel zeigt, die gesamte Lieferung zu überprüfen.

(6) Art und Umfang des Mangels ist in der Mängelanzeige zu beschreiben. Weiterhin hat der Auftraggeber die Mängel fotografisch zu dokumentieren und uns die Dokumentation unverzüglich zu übermitteln.

§ 11 Zahlungsverzug

Verzug tritt bei Nichtzahlung an dem 31. Tag ab Rechnungsdatum ein, wenn die Rechnung zuvor zugeht. Ab Verzugsbeginn sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftraggeber stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter und allen notwendigen Kosten frei, die insbesondere etwa aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, insbesondere der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern Dritter oder verwandter Schutzrechte aus der Bearbeitung des Auftrages einschließlich seiner Erfüllung etwa resultieren sollten.

(2) Dazu zählen auch die Kosten unserer notwendigen anwaltlichen Vertretung in gesetzlicher Höhe.

§ 13 (verlängerter) Eigentumsvorbehalt/Verarbeitungs- Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Sie darf vor vollständiger Bezahlung weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Ware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt: und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht.

(2) Der Auftraggeber tritt hiermit bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware gegen seine Kunden an uns ab. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an. An allen dem Auftraggeber gelieferten Waren bestellt uns dieser hiermit ein Pfandrecht mit Wirkung ab Gefahrübergang im Sinne des § 9 dieser AGB.

(3) Erfolgt eine Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware oder der Einbau eines Werks, so gilt unser Unternehmen bis zur vollständigen Bezahlung als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt Miteigentum anteilig im Verhältnis zum Wert der Ware/des Werks zu der Sache, in die der Einbau erfolgt ist.

§ 14 Mängelansprüche und Haftung

(1) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn diese hat für den Auftraggeber infolge des Mangels der Teillieferung kein Interesse mehr.

(2) Wir haften jeweils uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Wir haften ferner uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(4) Liegt ein Fall des Abs. 2 oder 3 nicht vor, so ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(5) Liegt ein Fall des Abs. 2 oder 3 nicht vor, so ist bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichen die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, insbesondere den Anspruch auf Nacherfüllung, beträgt ein Jahr ab Erhalt der Ware. Dies gilt nicht für alle Fälle des Abs. 2 und Abs. 3 sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Mängelansprüchen. Weiterhin gilt dies nicht für den Fall, dass gelieferte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Insoweit gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Hagen in Nordrhein-Westfalen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden und Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus solchen Verträgen.

(2) Ist der Vertragspartner Unternehmer, jedoch kein Kaufmann und kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, so gilt die vorstehende Bestimmung entsprechend.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese teilweise aufrechtzuerhalten, wenn der Klauselinhalt bei Streichung des unwirksamen Teils einen sinnvollen Regelungsinhalt behält.

Stand Juli 2019

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